Wie viele Masten sind richtig?

Grundsätzlich gilt auch für Fahnenmasten: Lieber ein wenig mehr Geld für Qualität ausgeben, als auf Billigprodukte zurückzugreifen. Ein späteres Reparieren oder Erneuern der Masten ist immer teuer, als von Anfang an die geeignete Qualität zu wählen. Schließlich muss auch ein Fahnenmast ein vernünftiges Fundament besitzen, das dauerhaft hält. Auch bei Starkwinden und durch alle Jahreszeiten hindurch.

Was die Anzahl an Fahnenmasten angeht: Stellen Sie so viele Masten auf, wie möglich und bezahlbar sind, denn je mehr Fahnen wehen, desto auffälliger ist die Fernwirkung. Das können Sie insbesondere auf Messen und Veranstaltungen beobachten. Nicht ohne Grund wehen hier so viele Fahnen.

Als Faustregel gilt: Stellen Sie ca. alle 2-3 m einen Fahnenmast auf – je nach Größe. Und beachten Sie auch die Entfernung zur Grundstücksgrenze.

fahnenmasten_11_007Je nach Bundesland gelten hier unterschiedliche Regeln, die Sie beim zuständigen Bauamt erfragen können (siehe nächster Absatz). Damit die Ausleger der Fahnenmasten nicht aufeinander stoßen können und ein einheitliches Gesamtbild entstehen kann, sollten die Masten zweimal die Auslegerlänge zzgl. mindestens 20 cm Abstand voneinander haben. Beispiel: Auslegerlänge 120 cm = 260 cm Abstand.

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Nach den Bauordnungen der Bundesländer sind Fahnenmasten bis zu einer Höhe von 10 m in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings kann es sein, daß solche Fahnenmasten ein Fundament aus Beton brauchen und andernfalls nicht errichtet werden dürfen, da sie sonst nicht stabil stehen kann. Auskünfte erteilt die zuständige Baubehörde vor Ort. In Deutschland gilt grundsätzlich: wird eine Werbefahne aufgezogen, so handelt es sich auch um Werbung. Und die ist größtenteils genehmigungspflichtig. Aber, wie bereits erwähnt: rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Baugehörde vor Ort.

 

Grundstücksgrenze

Beachten Sie auch die Entfernung zur Grundstücksgrenze! Bei einer Entfernung von 2 m zur Grundstücksgrenze dürfte hier kein Beanstandung möglich sein. Angriffspunkt wäre aber der Schattenwurf und die Lärmbelästigung. Grundsätzlich gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, d. h. wenn es irgendwie zu vermeiden ist, sollte der Nachbar nicht belästigt werden. Wenn möglich, sollte eine schriftliche Einverständniserklärung vom Nachbarn eingeholt werden. So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Weitere Infos zu Fundamenten finden Sie unter „Statik und Fundament„.