Wie viele Masten sind richtig?

Grundsätzlich gilt auch für Fahnenmasten:
Lieber ein wenig mehr Geld für Qualität ausgeben,
als auf
Billigprodukte zurückzugreifen.

Ein späteres Reparieren oder Erneuern ist immer teuer, als von Anfang an die geeignete Qualität zu wählen. Schließlich muss auch ein Fahnenmast ein vernünftiges Fundament besitzen, das dauerhaft hält.
Auch bei Starkwinden und durch alle
Jahreszeiten hindurch.

Was die Anzahl an Fahnenmasten angeht:
Stellen Sie so viele Masten auf, wie möglich und bezahlbar sind, denn je mehr Fahnen wehen, desto auffälliger ist die Fernwirkung.

Das können Sie insbesondere auf Messen und Veranstaltungen beobachten.
Nicht ohne Grund wehen hier so viele Fahnen.

Als Faustregel gilt: Stellen Sie ca. alle 2-3 m einen Fahnenmast auf – je nach Größe. Und beachten Sie auch die Entfernung zur Grundstücksgrenze.

Je nach Bundesland gelten hier unterschiedliche Regeln, die Sie beim zuständigen Bauamt erfragen können (siehe nächster Absatz).

Damit die Ausleger der Fahnenmasten nicht aufeinander stoßen können und ein einheitliches Gesamtbild entstehen kann, sollten die Masten zweimal die Auslegerlänge zzgl. mindestens 20 cm Abstand
voneinander haben.

Beispiel: Auslegerlänge 120 cm = 260 cm Abstand.

Ist die Statik erst einmal berechnet, sind oftmals Bauanträge erforderlich (je nach Bundesland, Stadt und Gemeinde unterschiedlich).
Diese Arbeit übernimmt entweder der Statiker oder der Fahnenmasthersteller gern für Sie.

Je Fahnenmast werden Fundamente notwendig, die zwischen 70 und 100 cm in der Tiefe und
80 bis 100 cm im Durchmesser betragen
(bei Masten von ca. 8 m Höhe).
Zahlreiche Fahnenmasthersteller liefern Angaben zu Fundamenten und Montagen mit
(was Sie jedoch nicht von der oben angesprochenen statischen Berechnung entbindet).

 

Fahnenmasten an der Grundstücksgrenze

Beachten Sie auch die Entfernung zur Grundstücksgrenze! Bei einer Entfernung von 2 m zur Grundstücksgrenze dürfte hier kein Beanstandung möglich sein. Angriffspunkt wäre aber der Schattenwurf und die Lärmbelästigung. Grundsätzlich gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, d. h. wenn es irgendwie zu vermeiden ist, sollte der Nachbar nicht belästigt werden. Wenn möglich, sollte eine schriftliche Einverständniserklärung vom Nachbarn eingeholt werden. So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.